Archive for the ‘Arbeitsverhaeltnis’ Category

Alles zur erfolgreichen Gehaltsverhandlung


08 Apr

Alles zur erfolgreichen Gehaltsverhandlung:

Für viele Menschen ist die Gehaltsverhandlung eine unangenehme Situation, weil Sie der Meinung sind, dass Sie um etwas bitten müssen. Aber dies sollte nicht so sein. Sie müssen sich klar machen, das Sie kein Bittsteller sind, sondern dass Sie etwas einfordern, was Ihnen zusteht. Sie erbringen für Ihre Firma oder Ihr Unternehmen unzählige Leistungen und haben daher auch das Recht, dafür entsprechend entlohnt zu werden.

Folgende Punkte sind für Ihre Gehaltsverhandlung wichtig:
- Mehr Mut:
Haben Sie keine Scheu über Ihr Geld zu reden
- Vorbereiten: Legen Sie sich sogenannte Verkaufsargumente zurecht
- Vergleich: Überlegen was Ihre Leistungen dem Unternehmen bringen und was andere Arbeitnehmer in anderen vergleichbaren Firmen dafür erhalten
- keine Erpressungen: Drohungen oder Erpressungen führen nur selten zum Erfolg
- mit nachweisbaren Leistungen argumentieren
- Sie müssen wissen was Sie wollen und sollten dies Ihrem Arbeitgeber entsprechend vermitteln
- Gehaltssprünge: bei bestehendem Arbeitsplatz sind 5 bis 10 Prozent realistisch, bei einem Arbeitsplatzwechsel auch mehr

Sie sollten auch bedenken, dass bei einem Vorstellungsgespräch bei Gehaltsverhandlungen Vorsicht geboten ist. Es ist meist zielführender die Gehaltsverhandlung erst in einem weiteren Gespräch zu diskudieren. Nach dem Motto “Erst wenn der Fisch an der Angel hängt”.

Und nun viel Erfolg und herzliche Grüße !!!

Ihr JobThinder-Team

PS: Besuchen Sie auch unsere Webseite auf http://thinder.net bzw. http://schoenberg.co.at/jobthinder. Auch auf unserem Blog unter http://thinder.net/bewerbung , sowie in unserem Wiki unter http://thinder.net/wiki sind Sie herzlich Willkommen.

Ihr Recht als Arbeitnehmer


22 Mrz

Ihr Recht als Arbeitnehmer:

Die Bedeutung des Arbeitsrechts ist ein sehr wichtiges Thema, die Arbeit stellt schliesslich für die meisten Menschen die Existenzgrundlage dar. In erster Linie gilt hierbei das ABGB §$1151 – §§1174. Man muss bei der Betrachtung grundsätzlich unterscheiden, ob es sich um einen echten Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) oder um einen Werkvertrag handelt.

Dienstvertrag (Arbeitsvertrag):
- dauerndes Verpflichtungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Arbeit unter Leitung und unter Berseitstellung der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber
- persönlicher Arbeitspflicht
- Erfolg und Misserfolg auf Rechnung des Arbeitgebers
- persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitsnehmers in die Organisation des Arbeitgebers

und jetzt zum

Werkvertrag:
- Verpflichtung zu einer Leistung, die nach eigenem Plan zu leisten ist
- mit eigenen Mitteln
- Leistungserfüllung auch durch Gehilfen möglich
- Haftung für Misserfolge, bzw. Mängel
- das Geschäft eines selbstständigen Unternehmers
Für beide Gruppen gelten entsprechende Gesetze und für Arbeitnehmer auch die jeweiligen Kollektivverträge.

Nun zum Dienstvertrag:
Dieser gilt für Arbeitnehmer und regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Die Dienstverträge werden zumeist schriftlich abgeschlossen. Seitens des Arbeitnehmers ist zu empfehlen, den Dienstvertrag genau und sorgfältig durchzulesen. Den Vereinbarungen im Dienstvertrag können auch zu Benachteiligungen des Dientnehmers führen. Oftmals vorkommende Nachteile können zum Beispiel, jederzeitige Versetzbarkeit, Regelung der Überstunden, Kündigungsfristen, befristete Dienstverhältnisse, Konkurrenzklauseln, Konventionalstrafen, Rückzahlungspflichten von Ausbildungskosten usw. sein. Der Dienstnehmer hat auch nach Unterzeichnung des Dienstvertrages ein Recht auf Aushändigung eines sogenannten Dienstzettels.

Die Arbeitszeit:
Die arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Wichtige Begriffe sind die Tagesarbeitszeit, die Normalarbeitszeit und die Wochenarbeitszeit. Diese sind entweder gesetzlich geregelt (z.B. Angestelltengesetz) oder im Kollektivvertrag festgehalten.  Weiters gibt es eine Unterteilung in Zeitmodelle, zum Beispiel Schichtarbeit, Gleitende Arbeitszeit (der Arbeitnehmer kann in einem bestimmten Bereich seine Arbeitszeiten frei einteilen). Wichtig ist auch die Überstundezeit, vor allem die Auszahlung (Überstundenvergütung). Die Überstunden (maximale Überstundenanzahl) ist wiederum zumeist im jeweils gültigem Kollektivvertrag geregelt.

Die Sozialversicherung:
Diese ist grundsätzlich in vier Teile aufgeteilt (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und die Pensionsversicherung). Diese dienen zur Vorsorge des Arbeitnehmers und übernehmen zum Beispiel die Krankheitskosten, die Pensionsvorsorge, die Existenzgrundlage bei einer Arbeitslosigkeit, usw..

Der Urlaubsanspruch:
Natürlich hat der Arbeitnehmer ein Recht auf einen entsprechenden Urlaub. Dieser soll der Erholung des Mitarbeiters dienen. Dieser beträgt in der Regel 25 bzw. 30 Arbeitstage im Jahr.

Betriebsrat:
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ist in jedem Unternehmen, das mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt, ein Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat hat die dienstrechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sittlichen Interessen des Arbeitnehmers zu schützen. Die Mitglieder des Betriebsrates werden in einer geheimen Wahl für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Es gibt jeweils Betriebsratmitglieder für die Arbeiter und für die Angestellten.

Kündigung:
Die Kündigung führt zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann entweder vom Dienstnehmer oder vom Dienstnehmer erwirkt werden. Es gelten hierbei natürlich entsprechende Kündigungsfristen, die entweder gesetzlich bzw. im Kollektivvertrag geregelt sind. Wird der Arbeitnehmer gekündigt, gibt es für den Dienstnehmer unter bestimmten Vorraussetzungen auch die Möglichkeit für eine Anfechtung.

Abfertigung:
Der Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers entsteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses und entsprechend der Beschäftigungsdauer.

Das Dienstzeugnis:
Jeder Dienstnehmer hat nach dem Austreten aus dem Unternehmene einen Anspruch auf ein Dienstzeignis. Dieses dient zumeist zur Vorlage bei neuerlicher Bewerbung in einem anderen Unternehmen. In diesem ist die Art und die Dauer Dienstleistung bzw. der Arbeiten dokumentiert. Wichtig ist, daß der Arbeitgeber im Dienstzeugnis keine Angaben machen darf, die dem Arbeitnehmer die Arbeitssuche erschweren würden.
 
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Und nun viel Erfolg und herzliche Grüße !!!

Ihr JobThinder-Team

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