Rechtliches zum Bewerbungsgespräch:
Was darf der Arbeitgeber fragen:
Der Arbeitsgeber darf Fragen, die die Intimsphäre des Bewerbers betreffen, nicht stellen.
Darf der Arbeitgeber nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen:Dies darf der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzes generell nicht stellen.
Darf der Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in politischen Organisationen oder der Gewerkschaft fragen:
Nein grundsätzlich nicht. Ausnahme: wenn die Mitgliedschaft von entscheidender Bedeutung für den Betrieb ist.
Muss der Bewerber einen Strafregisterauszug vorlegen:
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, es ist aber zumeist ratsam, dies zu tun. Ausnahme kann zum Beispiel eine Beschäftigung in einer Bank sein. Hier kann auch eine nicht wahrheitsgetreue Beantwortung zu einer Entlassung führen.
Muss der Bewerber Auskunft über sein Vermögen vorlegen:Nein, muss er grundsätzlich nicht. Liegt allerdings eine Lohnexekution vor, so wird der Arbeitgeber davon erfahren.
Muss der Bewerber alle vorherigen Tätigkeiten bekanntgeben:Nein, muss der Bewerber nicht. Es ist aber zumeist ratsam, da dies ansonsten eine Einstellung im Wege stehen könnte.
Muss der Bewerber, Fragen nach Krankheiten oder gesundheitlicher Gebrechen beantworten:Nein, der Arbeitssuchende muss sich auch keiner gesundheitlichen Untersuchung unterziehen. Ausnahme besteht dann, wenn eine gesundheitliche Untersuchung gesetzlich geregelt ist. Ausserdem darf ein Arzt dem Arbeitfgeber nur mitteilen, ob der Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
Kann der Bewerber die Kosten für den Bewerbungsaufwand vom Arbeitgeber verlangen:
Dies kann der Bewerber nur, wenn er vom Arbeitgeber aufgefordert wird an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen. Wenn sich der Bewerber allerdings von sich aus auf zum Beispiel eine Stellenanzeige meldet, kann der Bewerber üblicherweise keinen Kostenersatz verlangen.
Hat der Bewerber das Recht auf Zurückgabe der Bewerbungsunterlagen:
Hier kommt es darauf an, ob es sich um Kopien oder um Originale handelt. Bei Kopien hat der Bewerber kein Recht auf eine Rückgabe. Anders ist es allerdings bei Originalen, zum Beispiel Geburtsurkunde. Diese müssen vom Arbeitgeber zurückgegeben werden. Ausserdem darf der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen nicht weitergeben, ansonsten hat der Bewerber eventuell ein Recht auf Schadensersatz.
Hat der Arbeitgeber das Recht, sich beim vorherigen Arbeitgeber zu imformieren:Der Arbeitgeber darf dies nur, wenn dem Arbeitnehmer dabei kein finanzieller Schaden entsteht.
Was kann der Arbeitnehmer machen, wenn sein früherer Arbeitgeber negative Auskünfte über Ihn erteilt:Der Arbeitnehmer kann den früheren Arbeitgeber eine Aufforderung zur Unterlassung von negativen Äusserungen zusenden. Entsteht dem Arbeitnehmer durch die negativen Auskünfte ein Schaden, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Schadensersatz.
Alle Angaben ohne Gewähr
Und nun viel Erfolg und herzliche Grüße !!!
Ihr JobThinder-Team
PS: Besuchen Sie auch unsere Webseite auf http://thinder.net bzw. http://schoenberg.co.at/jobthinder. Auch auf unserem Blog unter http://thinder.net/bewerbung , sowie in unserem Wiki unter http://thinder.net/wiki sind Sie herzlich Willkommen.
















